Direkt zum Inhalt

begleitete Minderjährige

unter 18jährige Drittstaatsangehörige oder Staatenlose in der Obhut eines Erwachsenen, der nach dem nationalen Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats für sie verantwortlich ist;

Abgeleitet aus Artikel 2 Buchstabe e der Neufassung der ABR und Artikel 2 Buchstabe m der Neufassung der AVR unter Verweis auf Artikel 2 Buchstabe l der Neufassung der QR).