Der für ein Kind zuständige Mitarbeiter sollte immer das Kindeswohl berücksichtigen. Bei der Bewertung des Kindeswohls sind bestimmte Faktoren wie die folgenden angemessen zu berücksichtigen: Möglichkeit der Familienzusammenführung, Wohlergehen und soziale Entwicklung des Kindes unter besonderer Berücksichtigung seines Hintergrundes, Erwägungen der Sicherheit und der Gefahrenabwehr und die Ansichten des Kindes entsprechend seinem Alter und seiner Reife (Artikel 23 Absatz 2 der Neufassung der ABR und Erwägungsgrund 33 der Neufassung der AVR).