Je nach den nationalen Gepflogenheiten und den individuellen Umständen des Antragstellers kann die Prüfung des Antrags vorgezogen werden (Artikel 31 Absatz 7 Buchstabe b der Neufassung der AVR), oder es kann ihr mehr Zeit gewidmet werden.
Je nach den nationalen Gepflogenheiten und den individuellen Umständen des Antragstellers kann die Prüfung des Antrags vorgezogen werden (Artikel 31 Absatz 7 Buchstabe b der Neufassung der AVR), oder es kann ihr mehr Zeit gewidmet werden.