Im Falle eines abhängigen Kindes mit einem gesonderten Anspruch wegen altersbedingter Verfolgung kann je nach den nationalen Gepflogenheiten eine gesonderte Entscheidung ergehen (Artikel 11 Absatz 3 der Neufassung der ABR).
Im Falle eines abhängigen Kindes mit einem gesonderten Anspruch wegen altersbedingter Verfolgung kann je nach den nationalen Gepflogenheiten eine gesonderte Entscheidung ergehen (Artikel 11 Absatz 3 der Neufassung der ABR).