Bei der Entscheidung über die Unterbringungsmodalitäten ist dem Wohl des Kindes Rechnung zu tragen (Erwägungsgrund 22 der Neufassung der ABR).
Bei der Entscheidung über die Unterbringungsmodalitäten ist dem Wohl des Kindes Rechnung zu tragen (Erwägungsgrund 22 der Neufassung der ABR).