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FC4P1

Gespeichert von Christine Micallef am

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Minderjähriger das Recht hat, entweder im eigenen Namen – wenn er nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats verfahrensfähig ist –, über seine Eltern oder über einen anderen für ihn verantwortlichen Erwachsenen einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen (Artikel 7 Absatz 3 der Neufassung der AVR).