Bei Antragstellern mit Behinderungen muss der zuständige Mitarbeiter gegebenenfalls verschiedene praktische Vorkehrungen treffen, um die Kommunikation mit dem Antragsteller zu sichern (z. B. Gebärdendolmetscher oder schriftliches Material in großen Buchstaben). Bei geistig behinderten Antragstellern sollte der zuständige Mitarbeiter je nach dem Grad der Behinderung eine angepasste Sprechweise wählen, sich wiederholen oder sich erforderlichenfalls mehr Zeit nehmen.