In einigen Fällen kann der Antragsteller aufgrund dauerhafter Umstände, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht zu einer Anhörung in der Lage sein (Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b der Neufassung der AVR).
In einigen Fällen kann der Antragsteller aufgrund dauerhafter Umstände, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht zu einer Anhörung in der Lage sein (Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b der Neufassung der AVR).