Die Bestellung eines qualifizierten Vertreters soll gewährleisten, dass das Kindeswohl im Verfahren vollumfänglich berücksichtigt und vertreten wird. Der Vertreter sollte dafür sorgen, dass die rechtlichen, sozialen, medizinischen und psychologischen Bedürfnisse des Kindes im Asylverfahren und bis zu dem Zeitpunkt, zu dem eine dauerhafte Lösung für das Kind gefunden wurde, angemessen berücksichtigt werden. Organisationen oder Einzelpersonen, deren Interessen denen des unbegleiteten Minderjährigen zuwiderlaufen oder zuwiderlaufen könnten, kommen als Vertreter nicht in Betracht (Artikel 24 Absatz 1 der Neufassung der ABR).