Bei der Entscheidung über die Unterbringungsmodalitäten sollten die Grundsätze des Kindeswohls und der Einheit der Familie geachtet werden (Erwägungsgrund 22 der Neufassung der ABR und Artikel 9 der Neufassung der ABR).
Bei der Entscheidung über die Unterbringungsmodalitäten sollten die Grundsätze des Kindeswohls und der Einheit der Familie geachtet werden (Erwägungsgrund 22 der Neufassung der ABR und Artikel 9 der Neufassung der ABR).