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LA26P4

Gespeichert von Christine Micallef am

Je nach den nationalen Gepflogenheiten sollten Schwangerenvor- und -fürsorge in vertretbarer Entfernung zur angebotenen Unterkunft verfügbar sein.  Auch in späteren Phasen der Schwangerschaft und/oder nachdem eine Betreuung mit Schwangerschaftsfürsorge in einem Gebiet bereitgestellt wurde, sollte sich die Antragstellerin idealerweise weiterhin in diesem Gebiet aufhalten und ihre derzeitige Schwangerschaftsfürsorge und andere Hilfsdienste, auf die sie angewiesen ist, erhalten können.