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LA2P1

Gespeichert von Christine Micallef am

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Minderjähriger das Recht hat, entweder im eigenen Namen – wenn er nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats verfahrensfähig ist –, über seine Eltern, über einen anderen erwachsenen Familienangehörigen oder über einen anderen für ihn verantwortlichen Erwachsenen einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen (Artikel 7 Absatz 3 der Neufassung der AVR).