Das Wohl des Kindes sollte ein vorrangiges Anliegen sein, und es wird ein der körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen und sozialen Entwicklung des Kindes angemessener Lebensstandard gewährleistet (Artikel 23 Absatz 1 der Neufassung der ABR).
Das Wohl des Kindes sollte ein vorrangiges Anliegen sein, und es wird ein der körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen und sozialen Entwicklung des Kindes angemessener Lebensstandard gewährleistet (Artikel 23 Absatz 1 der Neufassung der ABR).