Medizinische Versorgung ist entsprechend den besonderen Bedürfnissen des Antragstellers nach den nationalen Gepflogenheiten bereitzustellen. Die Mitgliedstaaten gewähren Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, bei Bedarf einschließlich einer geeigneten psychologischen Betreuung (Artikel 19 Absatz 2 der Neufassung der ABR).