Bei einem Kind, das Opfer irgendeiner Form von Missbrauch, Vernachlässigung, Ausbeutung, Folter, grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gewesen ist oder unter bewaffneten Konflikten gelitten hat, muss Sorge getragen werden, dass es Rehabilitationsmaßnahmen, geeignete psychologische Betreuung und Beratung in Anspruch nehmen kann (Artikel 23 Absatz 4 der Neufassung der ABR). Gestützt auf die eingehende Beurteilung der Bedürfnisse des Kindes sollte der zuständige Mitarbeiter das Kind im Bedarfsfall an die zuständigen Rehabilitierungsdienste überweisen.