Haft sollte nur zur Anwendung kommen, wenn sie sich auf der Grundlage einer individuellen Bewertung als notwendig erweist, und wenn weniger einschneidende alternative Maßnahmen nicht wirksam angewandt werden können. Im Falle von Personen mit besonderen Bedürfnissen sollte bei der Prüfung der Haft auch berücksichtigt werden, dass ihren besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen werden muss. Ihre Gesundheit, auch die psychische Gesundheit, ist ein vorrangiges Anliegen der nationalen Behörden (Artikel 11 Absatz 1 der Neufassung der ABR).