ein Minderjähriger, der ohne Begleitung eines für ihn nach dem nationalen Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreist, solange er sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befindet; dies schließt Minderjährige ein, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats dort ohne Begleitung zurückgelassen wurden;
Gestützt auf Artikel 2 Buchstabe e der Neufassung der ABR und Artikel 2 Buchstabe m der Neufassung der AVR unter Verweis auf Artikel 2 Buchstabe l der Neufassung der QR.