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RS14P13

Gespeichert von Christine Micallef am

Je nach den nationalen Gepflogenheiten sollten Schwangerenvor- und -fürsorge in vertretbarer Entfernung zur angebotenen Unterkunft verfügbar sein. Auch in späteren Phasen der Schwangerschaft und/oder nachdem eine Betreuung mit Schwangerschaftsfürsorge bereitgestellt wurde, sollte sich die Antragstellerin, soweit dies möglich ist, weiterhin in diesem Gebiet aufhalten und ihre derzeitige Schwangerschaftsfürsorge und andere Hilfsdienste, auf die sie angewiesen ist, erhalten können.  Wenn dies aber nicht möglich ist, ist eine Verlegung nicht ungerechtfertigt, sofern sie sicher und praktikabel ist, und geeignete Maßnahmen eingeleitet werden, um die Fortdauer der Betreuung zu gewährleisten.