Der Handel mit Erwachsenen hat drei Elemente: 1) Anwerbung, Verbringung oder Aufnahme einer Person durch 2) Täuschung in einer oder Nötigung in eine 3) Situation der Ausbeutung.
Ausbeutung umfasst mindestens die Ausnutzung der Prostitution anderer oder andere Formen sexueller Ausbeutung, Zwangsarbeit oder erzwungene Dienstleistungen, einschließlich Betteltätigkeiten, Sklaverei oder sklavereiähnliche Praktiken, Leibeigenschaft oder die Ausnutzung strafbarer Handlungen oder die Organentnahme.
Jedes zum Zwecke der Ausbeutung angeworbene, beförderte oder verbrachte Kind gilt unabhängig davon, ob es gezwungen oder getäuscht wurde, als potenzielles Opfer des Menschenhandels Der Grund hierfür ist, dass Kinder nach allgemeiner Auffassung keine Einwilligung nach Aufklärung erteilen können.
Auf Grundlage der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates.