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Gespeichert von Christine Micallef am

Da das Kind von Natur aus schutzbedürftig ist, ist es sehr wichtig, dass sich der zuständige Mitarbeiter gegenüber zusätzlichen Hinweisen auf besondere Bedürfnisse besonders sensibel verhält.

LA11P1

Gespeichert von Christine Micallef am

Bei einer Schwangerschaft ist dieser Sachverhalt anderen Familienangehörigen oder anderen Personen, die eine Beziehung zur Antragstellerin haben, möglicherweise nicht bekannt.  Wenn Informationen über die Schwangerschaft Dritten (darunter Familienangehörige) mitgeteilt werden müssen, sollte der zuständige Mitarbeiter nach Aufklärung der Antragstellerin deren Einwilligung einholen.

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Gespeichert von Christine Micallef am

Der zuständige Mitarbeiter muss dem gesetzlichen Vertreter die relevanten Informationen übermitteln, darunter Informationen über das Asylverfahren sowie die Rechte und Pflichten des Kindes.

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Gespeichert von Christine Micallef am

Einige Antragsteller benötigen je nach der Art der geistigen Behinderung gegebenenfalls Unterstützung, um Rechtshandlungen vorzunehmen.

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Gespeichert von Christine Micallef am

Je nach dem Grad der geistigen Behinderung muss der Antragsteller im Asylverfahren gegebenenfalls vertreten werden. Sorgen Sie dafür, dass die entsprechenden Regelungen getroffen wurden, bevor Sie mit den nächsten Verfahrensschritten fortfahren.

LA9P1

Gespeichert von Christine Micallef am

Personen mit geistigen Behinderungen benötigen gegebenenfalls Unterstützung, um Rechtshandlungen vorzunehmen. 

LA8P1

Gespeichert von Christine Micallef am

Die Bestellung eines qualifizierten Vertreters soll gewährleisten, dass das Kindeswohl im Verfahren vollumfänglich berücksichtigt und vertreten wird. Der Vertreter sollte dafür sorgen, dass die rechtlichen, sozialen, medizinischen und psychologischen Bedürfnisse des Kindes im Asylverfahren und bis zu dem Zeitpunkt, zu dem eine dauerhafte Lösung für das Kind gefunden wurde, angemessen berücksichtigt werden. 

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Je nach Alter und Reife des Kindes muss gegebenenfalls auch der begleitende Erwachsene informiert werden. Der zuständige Mitarbeiter sollte weitere Informationen über das Asylverfahren und die Rechte und Pflichten des Antragstellers bereitstellen.

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Informationen sollten in einer geschlechter- und kultursensiblen Weise übermittelt werden.