RS23P4
Unbegleitete Kinder dürfen nur in Ausnahmefällen in Haft genommen werden (Artikel 11 Absatz 3 der Neufassung der ABR). Es werden alle Anstrengungen unternommen, um unbegleitete Minderjährige so schnell wie möglich aus der Haft zu entlassen. Unbegleitete Kinder werden in keinem Falle in gewöhnlichen Haftanstalten untergebracht.