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RS23P4

Gespeichert von Christine Micallef am

Unbegleitete Kinder dürfen nur in Ausnahmefällen in Haft genommen werden (Artikel 11 Absatz 3 der Neufassung der ABR). Es werden alle Anstrengungen unternommen, um unbegleitete Minderjährige so schnell wie möglich aus der Haft zu entlassen. Unbegleitete Kinder werden in keinem Falle in gewöhnlichen Haftanstalten untergebracht. 

RS23P3

Gespeichert von Christine Micallef am

In Haft befindliche Kinder müssen Gelegenheit zu Freizeitbeschäftigungen einschließlich altersgerechter Spiel- und Erholungsmöglichkeiten erhalten.

RS23P2

Gespeichert von Christine Micallef am

Kinder dürfen nur im äußersten Falle in Haft genommen werden, und nachdem festgestellt worden ist, dass weniger einschneidende alternative Maßnahmen nicht wirksam angewandt werden können. Eine derartige Haft wird für den kürzestmöglichen Zeitraum angeordnet, und es werden alle Anstrengungen unternommen, um das in Haft befindliche Kind aus dieser Haft zu entlassen und in für Kinder geeigneten Unterkünften unterzubringen.

RS22P1

Gespeichert von Christine Micallef am

Damit das Kind effektiven Zugang zu den nächsten Schritten des Asylverfahrens erhält, ist gegebenenfalls logistische Unterstützung etwa in Form von Beförderung erforderlich. Prüfen Sie die nationalen Gepflogenheiten. 

RS21P8

Gespeichert von Christine Micallef am

Sofern für Frauen zusätzliche spezifische Hilfsangebote verfügbar sind, sollten weibliche Antragsteller darüber unterrichtet werden.

RS21P7

Gespeichert von Christine Micallef am

Gegebenenfalls gibt es einschlägige Hilfegruppen, die das Spektrum von LBGTI-Personen im Umfeld von Einwanderung und Asyl abdecken. 

RS21P6

Gespeichert von Christine Micallef am

Solche Gruppen können das Ziel verfolgen, Opfern des Menschenhandels oder solchen mit ähnlichen Problemen wie Opfern von geschlechtsbezogener Gewalt zu helfen.