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RS18P2

Gespeichert von Christine Micallef am

Die Beteiligung am Bildungssystem ist für den gesamten Aufenthalt des Kindes im Aufnahmeland zu gewährleisten, und der Zugang zu weiterführender Bildung sollte nicht nur deshalb entzogen werden, weil das Kind die Volljährigkeit erreicht hat. 

RS18P1

Gespeichert von Christine Micallef am

Bei Kindern, die internationalen Schutz beantragen, sollte rechtzeitiger Zugang zum Bildungssystem unter ähnlichen Bedingungen gewährleistet werden, wie sie für die eigenen Angehörigen des Aufnahmelandes gelten. Hierzu kann die Bereitstellung von Vorbereitungskursen und bei Bedarf auch von Sprachkursen zählen, um den Zugang des Kindes zum Bildungssystem und seine Beteiligung daran zu erleichtern.

RS17P1

Gespeichert von Christine Micallef am

Sorgen Sie je nach den besonderen Bedürfnissen des Antragstellers dafür, dass die notwendigen Vorkehrungen für seine Unterstützung getroffen werden (z. B. Gebärdendolmetscher oder Rollstuhl).

RS16P1

Gespeichert von Christine Micallef am

Bei einem Kind, das Opfer irgendeiner Form von Missbrauch, Vernachlässigung, Ausbeutung, Folter, grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gewesen ist oder unter bewaffneten Konflikten gelitten hat, muss Sorge getragen werden, dass es Rehabilitationsmaßnahmen, geeignete psychologische Betreuung und Beratung in Anspruch nehmen kann (Artikel 23 Absatz 4 der Neufassung der ABR).

RS15P8

Gespeichert von Christine Micallef am

Um die Folgen einer Vergewaltigung zu bewältigen, ist gegebenenfalls eine spezifische medizinische Versorgung erforderlich.

RS15P7

Gespeichert von Christine Micallef am

Um die Folgen von Folter zu bewältigen, ist gegebenenfalls eine spezifische medizinische Versorgung erforderlich.

RS15P6

Gespeichert von Christine Micallef am

Die erforderliche psychologische Betreuung muss verfügbar und in der Unterkunft selbst oder in deren Nähe zugänglich sein.