RS21P4
Der zuständige Mitarbeiter kann den Antragsteller darüber informieren, wenn solche Hilfe verfügbar ist.
Der zuständige Mitarbeiter kann den Antragsteller darüber informieren, wenn solche Hilfe verfügbar ist.
Der zuständige Mitarbeiter kann das Kind und/oder seinen Vertreter darüber informieren, wenn solche Hilfe verfügbar ist.
Der zuständige Mitarbeiter kann das Kind und/oder den begleitenden Erwachsenen darüber informieren, wenn solche Hilfe verfügbar ist.
Weitere Hilfe wird gegebenenfalls von anderen Akteuren wie Nichtregierungsorganisationen, Wohltätigkeitsorganisationen oder kommunalen Gruppen bereitgestellt.
Die Person kann Schwierigkeiten haben, ihre Identität zu akzeptieren, und mit der Isolierung von den Familienangehörigen oder von der Gemeinschaft zurechtzukommen, und geeignete psychosoziale Unterstützung benötigen.
Sorgen Sie je nach den nationalen Gepflogenheiten für den Zugang zu geeigneter psychosozialer Unterstützung oder die Überweisung dorthin.
Die erforderliche psychosoziale Hilfe muss verfügbar und in der Unterkunft selbst oder in deren Nähe zugänglich sein. Der Antragsteller muss gegebenenfalls an einen Psychologen, Therapeuten, Sozialarbeiter usw. verwiesen werden.
Personen mit schweren Erkrankungen können geeignete psychosoziale Unterstützung benötigen. Sie sollten diese Unterstützung erhalten oder an die entsprechenden Dienste verwiesen werden.
Je nach den nationalen Gepflogenheiten stehen für Opfer des Menschenhandels gegebenenfalls Hilfsdienste zur Verfügung. Wenn Hinweise auf Menschenhandel vorliegen, sollte die Person über den nationalen Verweismechanismus an die zuständige Behörde verwiesen werden. Gegebenenfalls gibt es aber auch zusätzliche Hilfsdienste, an die die Person verwiesen werden kann.
Die Auswirkungen des Menschenhandels auf das Opfer können erheblich sein. Antragsteller sollten nach den nationalen Gepflogenheiten an die psychosozialen Hilfsdienste verwiesen werden.