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RS23P14

Gespeichert von Christine Micallef am

Menschen, die unter psychischen Störungen leiden, sollten generell nicht inhaftiert werden. Haft kann die Symptome der psychischen Störungen verschlimmern. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass regelmäßige Überprüfungen stattfinden und angemessene Unterstützung bereitgestellt wird, wobei ihrer besonderen Situation einschließlich ihrer psychischen Gesundheit Rechnung getragen wird.

RS23P13

Gespeichert von Christine Micallef am

Menschen, die unter schweren Krankheiten leiden, sollten generell nicht inhaftiert werden. Haft kann den Zustand der Person verschlimmern. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass regelmäßige Überprüfungen stattfinden und angemessene Unterstützung bereitgestellt wird, wobei ihrer besonderen Situation einschließlich ihrer Gesundheit Rechnung getragen wird. 

RS23P12

Gespeichert von Christine Micallef am

Wurde bei der Inhaftierung einer Person ein besonderes Bedürfnis nicht erkannt, ist die individuelle Bewertung im Lichte aller neuen speziellen Bedürfnisse zu überprüfen. 

RS23P10

Gespeichert von Christine Micallef am

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass in Haft befindliche weibliche Antragsteller getrennt von männlichen Antragstellern untergebracht werden, es sei denn, letztere sind Familienangehörige und alle Betroffenen haben ihre Zustimmung erteilt (Artikel 11 Absatz 5 der Neufassung der ABR).

RS23P9

Gespeichert von Christine Micallef am

Haft sollte nur zur Anwendung kommen, wenn sie sich auf der Grundlage einer individuellen Bewertung als notwendig erweist, und wenn weniger einschneidende alternative Maßnahmen nicht wirksam angewandt werden können. Im Falle von Personen mit besonderen Bedürfnissen sollte bei der Prüfung der Haft auch berücksichtigt werden, dass ihren besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen werden muss.

RS23P7

Gespeichert von Christine Micallef am

Das Wohl des Kindes muss eine vorrangige Erwägung sein und ist auch während der Haft zu überprüfen.

RS23P6

Gespeichert von Christine Micallef am

Befinden sich unbegleitete Kinder in Haft, ist sicherzustellen, dass sie von Erwachsenen getrennt untergebracht werden.

RS23P5

Gespeichert von Christine Micallef am

Unbegleitete Kinder werden so weit wie möglich in Einrichtungen untergebracht, die über Personal und Räumlichkeiten verfügen, die ihren altersgemäßen Bedürfnissen Rechnung tragen.