RS14P6
Bei der Entscheidung über die Unterbringungsmodalitäten ist dem Wohl des Kindes Rechnung zu tragen (Erwägungsgrund 22 der Neufassung der ABR).
Bei der Entscheidung über die Unterbringungsmodalitäten ist dem Wohl des Kindes Rechnung zu tragen (Erwägungsgrund 22 der Neufassung der ABR).
Das Kind soll Gelegenheit zu Freizeitbeschäftigungen einschließlich altersgerechter Spiel- und Erholungsmöglichkeiten in den Räumlichkeiten und Unterbringungszentren sowie zu Aktivitäten im Freien erhalten (Artikel 23 Absatz 3 der Neufassung der ABR).
Die Unterkunft sollte geeignet gelegen sein, damit die Sicherheit des Kindes gewährleistet ist und Gefahren von ihm abgewendet werden (Artikel 23 Absatz 2 der Neufassung der ABR).
Das Wohl des Kindes sollte ein vorrangiges Anliegen sein, und es wird ein der körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen und sozialen Entwicklung des Kindes angemessener Lebensstandard gewährleistet (Artikel 23 Absatz 1 der Neufassung der ABR).
Bei der Entscheidung über die Unterbringungsmodalitäten sollten die Grundsätze des Kindeswohls und der Einheit der Familie geachtet werden (Erwägungsgrund 22 der Neufassung der ABR und Artikel 9 der Neufassung der ABR).
Je nach Sachlage ist dem nationalen Verweismechanismus zu folgen, und die nationalen Leitlinien/Gepflogenheiten sind zu beachten.
Da das Kind von Natur aus schutzbedürftig ist, ist es sehr wichtig, dass sich der zuständige Mitarbeiter gegenüber zusätzlichen Hinweisen auf besondere Bedürfnisse besonders sensibel verhält.
Kinder haben das Recht, ihre Meinung frei zu äußern, und dass ihre Meinung in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt wird (Artikel 24 Absatz 1 der Charta der Grundrechte und Artikel 12 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes).
Der für ein Kind zuständige Mitarbeiter sollte das Kindeswohl im gesamten Verfahren berücksichtigen.