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FC13P3

Gespeichert von Christine Micallef am

Wenn die Antragstellerin nicht bereits durch medizinische Dienste versorgt wird, sollte sie je nach den nationalen Gepflogenheiten über die Schwangerenvorsorge informiert oder dorthin überwiesen werden.  

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Gespeichert von Christine Micallef am

Bei Bedarf ist auf eine angemessene medizinische Versorgung nach den nationalen Gepflogenheiten zu verweisen.

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Gespeichert von Christine Micallef am

Da das Kind von Natur aus schutzbedürftig ist, ist es sehr wichtig, dass sich der zuständige Mitarbeiter gegenüber zusätzlichen Hinweisen auf besondere Bedürfnisse besonders sensibel verhält.

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Gespeichert von Christine Micallef am

Der für ein Kind zuständige Mitarbeiter sollte das Kindeswohl im gesamten Verfahren berücksichtigen.

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Gespeichert von Christine Micallef am

Einige Antragsteller benötigen je nach der Art der geistigen Behinderung gegebenenfalls Unterstützung, um Rechtshandlungen vorzunehmen Je nach den nationalen Gepflogenheiten benötigt der Antragsteller im Asylverfahren gegebenenfalls einen Vertreter. Sorgen Sie dafür, dass die entsprechenden Regelungen getroffen wurden, bevor Sie mit den nächsten Verfahrensschritten fortfahren.

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Gespeichert von Christine Micallef am

Personen mit geistigen Behinderungen benötigen gegebenenfalls Unterstützung, um Rechtshandlungen vorzunehmen. Je nach dem Grad der geistigen Behinderung muss der Antragsteller im Asylverfahren gegebenenfalls vertreten werden. Sorgen Sie dafür, dass die entsprechenden Regelungen getroffen wurden, bevor Sie mit den nächsten Verfahrensschritten fortfahren.

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Gespeichert von Christine Micallef am

Die Bestellung eines qualifizierten Vertreters /Vormunds soll gewährleisten, dass das Kindeswohl im Verfahren vollumfänglich berücksichtigt und vertreten wird. Der Vertreter sollte dafür sorgen, dass die rechtlichen, sozialen, medizinischen und psychologischen Bedürfnisse des Kindes im Asylverfahren und bis zu dem Zeitpunkt, zu dem eine dauerhafte Lösung für das Kind gefunden wurde, angemessen berücksichtigt werden. 

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Bei einer Schwangerschaft ist dieser Sachverhalt anderen Familienangehörigen oder anderen Personen, die eine Beziehung zur Antragstellerin haben, möglicherweise nicht bekannt.  Wenn Informationen über die Schwangerschaft Dritten (darunter Familienangehörige) mitgeteilt werden müssen, sollte der zuständige Mitarbeiter nach Aufklärung der Antragstellerin deren Einwilligung einholen.