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Gespeichert von Christine Micallef am

Informationen sollten in einer geschlechter- und kultursensiblen Weise übermittelt werden.

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Bei Antragstellern mit psychischen Störungen muss der zuständige Mitarbeiter gegebenenfalls verschiedene praktische Vorkehrungen treffen, um die Kommunikation mit dem Antragsteller zu sichern. Je nach Art und Schwere der psychischen Störung sollte der zuständige Mitarbeiter eine angepasste Sprechweise wählen, sich wiederholen, sich mehr Zeit nehmen usw.

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Bei älteren Antragstellern muss der zuständige Mitarbeiter gegebenenfalls verschiedene praktische Vorkehrungen treffen, um die Kommunikation mit dem Antragsteller zu sichern (z. B. schriftliches Material in großen Buchstaben oder Hörgerät). 

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Bei Antragstellern mit Behinderungen muss der zuständige Mitarbeiter gegebenenfalls verschiedene praktische Vorkehrungen treffen, um die Kommunikation mit dem Antragsteller zu sichern (z. B. Gebärdendolmetscher oder schriftliches Material in großen Buchstaben). Bei geistig behinderten Antragstellern sollte der zuständige Mitarbeiter je nach dem Grad der Behinderung eine angepasste Sprechweise wählen, sich wiederholen oder sich erforderlichenfalls mehr Zeit nehmen.

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Je nach Alter und Reife des Kindes muss gegebenenfalls auch der begleitende Erwachsene informiert werden. Der zuständige Mitarbeiter sollte Anweisungen geben und darüber informieren, wo und wie Anträge auf internationalen Schutz gestellt werden können. Außerdem kann er weitere Informationen über das Asylverfahren und die Rechte und Pflichten des Antragstellers bereitstellen. 

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In einigen Fällen kann sich auch der Vertreter daran beteiligen, dem unbegleiteten Kind Informationen zur Verfügung zu stellen.

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Je nach den nationalen Gepflogenheiten können spezielle Informationsblätter oder anderes Material (Comic-Hefte, Videos usw.) verfügbar sein. Der zuständige Mitarbeiter muss dafür sorgen, dass die Sprache an das Alter des Kindes und seine Reife angepasst ist. 

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Gegebenenfalls sollte der zuständige Mitarbeiter unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten, darunter das Alter und die Reife des Kindes, Informationen über das Asylverfahren sowie über die Rechte und Pflichten des Kindes zur Verfügung stellen.

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Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Minderjähriger das Recht hat, entweder im eigenen Namen – wenn er nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats verfahrensfähig ist –, über seine Eltern oder über einen anderen für ihn verantwortlichen Erwachsenen einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen (Artikel 7 Absatz 3 der Neufassung der AVR).