Artikel 14 Absatz 2 der Neufassung der AVR
Persönliche Anhörung
(2) Auf die persönliche Anhörung zum Inhalt des Antrags kann verzichtet werden, wenn:
Persönliche Anhörung
(2) Auf die persönliche Anhörung zum Inhalt des Antrags kann verzichtet werden, wenn:
Persönliche Anhörung
2. Auf die persönliche Anhörung zum Inhalt des Antrags kann verzichtet werden, wenn:
3. Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, damit die persönliche Anhörung unter Bedingungen durchgeführt wird, die dem Antragsteller eine zusammenhängende Darlegung der Gründe seines Asylantrags gestatten. Zu diesem Zweck
.. e) stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Anhörungen von Minderjährigen kindgerecht durchgeführt werden.
Medizinische Untersuchung
(3) Wird festgestellt, dass Antragsteller besondere Verfahrensgarantien benötigen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Antragsteller angemessene Unterstützung erhalten, damit sie während der Dauer des Asylverfahrens die Rechte aus dieser Richtlinie in Anspruch nehmen und den sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten nachkommen können.
1. Bei allen Verfahren nach Maßgabe dieser Richtlinie und unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 14 bis 17
(1) Bei allen Verfahren nach Maßgabe dieser Richtlinie und unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 14 bis 17:...
4. Unbegleitete Minderjährige und deren Vertreter erhalten auch für Verfahren zur Aberkennung des internationalen Schutzes nach Kapitel IV unentgeltliche Rechts- und verfahrenstechnische Auskünfte gemäß Artikel 19.
Garantien für unbegleitete Minderjährige
Prüfungsverfahren
7. Die Mitgliedstaaten können die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II vorziehen, insbesondere,
(b) wenn der Antragsteller schutzbedürftig im Sinne von Artikel 22 der Richtlinie 2013/33/EU ist oder besondere Verfahrensgarantien benötigt; dies gilt insbesondere für unbegleitete Minderjährige.