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LA26P4

Gespeichert von Christine Micallef am

Je nach den nationalen Gepflogenheiten sollten Schwangerenvor- und -fürsorge in vertretbarer Entfernung zur angebotenen Unterkunft verfügbar sein.  Auch in späteren Phasen der Schwangerschaft und/oder nachdem eine Betreuung mit Schwangerschaftsfürsorge in einem Gebiet bereitgestellt wurde, sollte sich die Antragstellerin idealerweise weiterhin in diesem Gebiet aufhalten und ihre derzeitige Schwangerschaftsfürsorge und andere Hilfsdienste, auf die sie angewiesen ist, erhalten können.  

LA26P2

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Ausführlichere Hinweise finden Sie im Abschnitt „Hilfe bei der Aufnahme“. Prüfen Sie außerdem die nationalen Gepflogenheiten.

LA25P5

Gespeichert von Christine Micallef am

Bei der Bewertung, ob die Suche nach Familienangehörigen dem Wohl des Kindes entspricht, muss die Meinung des Kindes nach Maßgabe seines Alters und seiner Reife eingeholt und berücksichtigt werden. Die Sicherheit des Kindes muss bei der Bewertung, ob die Suche nach Familienangehörigen eingeleitet werden soll, eine vorrangige Erwägung sein.

LA25P4

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Der zuständige Mitarbeiter sollte das Kind in kindgerechter Weise bitten, relevante Informationen zu seiner Familie bereitzustellen. Dem Kind sind Zweck und Ablauf der Suche nach Familienangehörigen zu erläutern, und das Kind soll frei sein, seine Meinung dazu zu äußern.  

LA25P3

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Die Mitgliedstaaten beginnen — erforderlichenfalls mit Unterstützung internationaler oder anderer einschlägig tätiger Organisationen — baldmöglichst nach Eingang eines Antrags auf internationalen Schutz mit der Suche nach Familienangehörigen des unbegleiteten Minderjährigen und tragen gleichzeitig für sein Wohl Sorge.

LA25P2

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Wenn das Kind nicht von einem oder beiden Elternteilen begleitet wird, sollte die Suche nach Familienangehörigen des Kindes eingeleitet werden, wenn die Suche als positiv für das Wohl des Kindes erachtet wird. 

LA24P1

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Auf Verfahren an der Grenze und auf beschleunigte Verfahren ist zu verzichten, wenn in solchen Verfahren nicht sichergestellt ist, dass Antragsteller in Bezug auf ihre besonderen Bedürfnisse angemessene Unterstützung erhalten (Artikel 24 Absatz 3 der Neufassung der AVR).