IA11P4
Erwachsene Antragsteller sollten gesondert angehört werden.
Erwachsene Antragsteller sollten gesondert angehört werden.
Je nach den nationalen Gepflogenheiten kann der Antragsteller bei der Anhörung durch eine zusätzliche Hilfsperson (z. B. Sozialarbeiter, Angehöriger eines Gesundheitsberufes, Psychologe usw.) unterstützt werden. Je nach den nationalen Gepflogenheiten und nach einer individuellen Beurteilung der Bedürfnisse der Person können auch Familienangehörige und/oder Freunde zugelassen werden.
Gegebenenfalls müssen Sie dafür sorgen, dass die Hilfsperson über ihre jeweiligen Aufgaben bei der Anhörung informiert wird.
Je nach den nationalen Gepflogenheiten kann das Kind bei der Anhörung durch eine zusätzliche Hilfsperson (z. B. ein Psychologe oder Sozialarbeiter) unterstützt werden. Solche Regelungen hängen von den nationalen Gepflogenheiten und der individuellen Beurteilung der Bedürfnisse und des Wohls des Kindes ab.
Bei der Festlegung eines Termins für die Anhörung sollte der zuständige Mitarbeiter sicherstellen, dass gegebenenfalls der Vertreter, ein Mitarbeiter der Rechtshilfe und andere Hilfspersonen bei der Anhörung anwesend sein können. Prüfen Sie die nationalen Gepflogenheiten.
Je nach den nationalen Gepflogenheiten sollte der zuständige Mitarbeiter überlegen, ob der begleitende Erwachsene bei der Anhörung anwesend sein soll. Das Wohl des Kindes muss diesbezüglich eine vorrangige Erwägung sein.
Bei einer Schwangerschaft ist dieser Sachverhalt anderen Familienangehörigen oder anderen Personen, die eine Beziehung zur Antragstellerin haben, möglicherweise nicht bekannt. Wenn Informationen über die Schwangerschaft Dritten (darunter Familienangehörige) mitgeteilt werden müssen, sollte der zuständige Mitarbeiter nach Aufklärung der Antragstellerin deren Einwilligung einholen.
Opfer des Menschenhandels können im Asylverfahren zum Beispiel durch Organisationen unterstützt werden, die dafür zuständig sind, ihren Bedürfnissen nach den besonderen Regelungen für diesen Personenkreis Rechnung zu tragen.
Im Falle von geistig behinderten Antragstellern ist zur Vorbereitung auf eine persönliche Anhörung gegebenenfalls zusätzliche Unterstützung erforderlich.
Stellen Sie sicher, dass der Vertreter Gelegenheit erhält, das Kind über die Bedeutung und die möglichen Konsequenzen seiner persönlichen Anhörung sowie gegebenenfalls darüber aufzuklären, wie es sich auf seine persönliche Anhörung vorbereiten kann (Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b der Neufassung der AVR).