IB3P1
Die Behinderung des Antragstellers kann die Durchführung der Anhörung erschweren.
Die Behinderung des Antragstellers kann die Durchführung der Anhörung erschweren.
Der Grundsatz der Vertraulichkeit sollte jedem Antragsteller erläutert werden. Einige Antragsteller brauchen diesbezüglich gegebenenfalls aber noch weitere Bestätigung. Wiederholen Sie erforderlichenfalls, dass die bei der Anhörung ausgetauschten Informationen vertraulich bleiben.
Dies sind Maßnahmen, die der zuständige Mitarbeiter bei jeder Anhörung durchführen muss; bei Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist aber sorgfältiger darauf zu achten, dass der Antragsteller den Rahmen der Anhörung versteht und sich bei der Anhörung wohl fühlt.
Diese Informationen sollten in einer kultur- und geschlechtersensiblen Weise übermittelt werden, die der Antragsteller verstehen kann.
Diese Informationen sollten in einer Weise bereitgestellt werden, die dem Alter und der Reife des Kindes entspricht.
Informieren Sie über den Zweck der Anhörung, die Rolle aller Beteiligten und andere Einzelheiten der Gesprächsführung.
Anhörungen von Antragstellern mit solchen besonderen Bedürfnissen können, da die Lage des Antragstellers heikler Natur ist, für den zuständigen Mitarbeiter besonders anstrengend sein.
Anhörungen von Antragstellern mit solchen besonderen Bedürfnissen können, da die Lage des Antragstellers heikler Natur ist, für den zuständigen Mitarbeiter besonders anstrengend sein.
Außerdem kann der zuständige Mitarbeiter mit dem Dolmetscher das Terminologiespektrum festlegen, das in der Sprache der Person für die Beschreibung von LGBTI-Definitionen verwendet wird.
Der Dolmetscher kann vorab über die besonderen Bedürfnisse des Antragstellers instruiert werden, wenn der zuständige Mitarbeiter dies für angemessen hält und es nach den nationalen Gepflogenheiten möglich ist.