IB9P1
Die Suche nach Familienangehörigen des Kindes sollte je nach Sachlage eingeleitet/fortgesetzt werden.
Die Suche nach Familienangehörigen des Kindes sollte je nach Sachlage eingeleitet/fortgesetzt werden.
Da das Kind von Natur aus schutzbedürftig ist, ist es sehr wichtig, dass sich der zuständige Mitarbeiter gegenüber zusätzlichen Hinweisen auf besondere Bedürfnisse besonders sensibel verhält.
Die Rolle der Hilfsperson sollte sich in den meisten Fällen darauf beschränken, dem Antragsteller seelische Unterstützung zu leisten.
Bei einem geistig behinderten Antragsteller sollte der zuständige Mitarbeiter dafür sorgen, dass der Vertreter anwesend ist, wenn dies den nationalen Gepflogenheiten entspricht, und dass dieser seiner Aufgabe gemäß zum Wohl des Antragstellers tätig ist.
Eine Ausnahme ist möglich, wenn sie dem Wohl des Kindes dient.
Dritten, die zur Unterstützung des Antragstellers anwesend sind, sollte vor Beginn der Anhörung mitgeteilt werden, dass sie Fragen nicht im Namen des Antragstellers beantworten und die Anhörung nicht unterbrechen dürfen.
Er/sie sollte anwesend sein, um dafür zu sorgen, dass das Kind vom Anhörungsverfahren nicht erschreckt wird, und dass es das Anhörungsverfahren versteht, um bei Bedarf seelische Unterstützung zu leisten und zu beruhigen, um die Kommunikation zwischen dem zuständigen Mitarbeitern und dem Kind zu erleichtern, um sicherzustellen, dass den Bedürfnissen des Kindes z. B.
Der Vertreter und/oder die Hilfsperson sollten zum Wohl des Kindes tätig werden.
Der zuständige Mitarbeiter sollte dafür zu sorgen versuchen, dass das Kind vom Anhörungsverfahren nicht erschreckt wird. Der zuständige Mitarbeiter sollte sicherstellen, dass den Bedürfnissen des Kindes ausreichend Rechnung getragen wird, u. a. beispielsweise durch zusätzliche Pausen und Erfrischungen.
Die Anhörung eines Alleinerziehenden sollte normalerweise stattfinden, ohne dass das Kind/die Kinder im Raum anwesend ist/sind.